Unzulässige Angaben
In der Anmeldung dürfen keine Inhalte auftauchen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. In diesem Fall werden diese Angaben vor der Veröffentlichung der Anmeldung ausgelassen. Die ausgelassenen Stellen werden in der veröffentlichten Anmeldung angegeben. Derartige Angaben können Angaben sein, die einen Anreiz zum Aufruhr oder für Handlungen bieten, durch die die öffentliche Ordnung gestört wird; Angaben, die einen Anreiz für verbrecherische Handlungen bieten; rassendiskriminierende, religionsdiskriminierende oder ähnliche diskriminierende Propaganda und grob obszöne Angaben. Außerdem dürfen Anmeldungen keine herabsetzenden Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter enthalten. Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten nicht als herabsetzend.
Regel 48
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